Die europäische Expertengruppe “Restatement of European Insurance Contract Law” hat im Auftrag der EG-Kommission ein europäisches Modellgesetz für Versicherungsverträge, die
“Principles of European Insurance Contract Law” (PEICL) erarbeitetet (weitere Details unter
www.restatement.info). Versicherer verkaufen ihre Versicherungsprodukte nur selten grenzüberschreitend an Kunden im Ausland, obwohl der EG-Vertrag ihnen dazu das Recht einräumt. Besonders für Versicherungen gilt, „dass Unternehmen Finanzdienstleistungen nicht im Ausland anbieten können oder davon abgehalten werden, weil ihre Produkte auf die Rechtslage vor Ort zugeschnitten sind“ (EG-Kommission KOM (2003) 68 endg., Nr. 47). Deshalb betont der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, dass ein Versicherungsbinnenmarkt ein hohes Maß an Vereinheitlichung des Versicherungsvertragsrechts erfordert (Stellungnahme „The European Insurance Contract“, OJ 2005 Nr. C 157/1). Die Expertengruppe “Restatement of European Insurance Contract Law” ist Teil des von der EG-Kommission geförderten “Network of Excellence: Common Principles of European Contract Law“ (Details unter:
www.copecl.org). Die von ihr vorgelegten PEICL umfassen allgemeine Regeln, die für alle Versicherungsverträge (mit Ausnahme der Rückversicherung) gelten, und besondere Bestimmungen, die in der Schadens- und Summenversicherung, wie etwa der Lebensversicherung, Anwendung finden. Die PEICL sollen für den europäischen Gesetzgeber als Modell dienen. Sie sind als optionales Instrument konzipiert, das es Versicherern und Versicherungsnehmern ermöglicht, die Anwendung der PEICL anstelle eines nationalen Versicherungsvertragsrechts (einschließlich seiner zwingenden Bestimmungen) zu wählen. Die Einführung von PEICL durch den europäischen Gesetzgeber würde es Versicherungsunternehmen erlauben, ihre Dienstleistungen im gesamten Binnenmarkt auf der Basis einheitlicher Regelungen, die ein hohes Schutzniveau für Versicherungsnehmer gewährleisten, anzubieten. Den europäischen Bürgern würde damit der Zugang zu ausländischen Versicherungsprodukten eröffnet. Das optionale Instrument würde auf diese Weise einen wesentlichen Beitrag zum Funktionieren des Versicherungsbinnenmarktes leisten.