Stiftungskodex
Richtlinie der Johann Wolfgang Goethe-Universität zum Umgang mit Zuwendungen privater Dritter
Präambel
Die Johann Wolfgang Goethe-Universität als Stiftung des öffentlichen Rechts begrüßt bürgerschaftliches Engagement. Ein Ziel der 2008 erfolgten Umwandlung in eine Stiftungsuniversität ist, die Qualität in Forschung und Lehre zu steigern. Das Hessische Hochschulgesetz sieht in § 100 b Abs. 2 Nr. 1 vor, dass zur Verwirklichung dieses Ziels private und öffentliche Mittel eingeworben werden können. Bürgerschaftliches Engagement, das zur Qualitätssteigerung an der Goethe-Universität beiträgt, und Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern in Form von Zuwendungen sind daher willkommen und in geeigneter Weise zu fördern.
Die nachstehende „Richtlinie zum Umgang mit Zuwendungen privater Dritter“ (nachfolgend als „Zuwendungen“ bezeichnet) soll einen verlässlichen Handlungsrahmen für die Goethe-Universität und potenzielle private Drittmittelgeber(innen) schaffen.
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Zuwendungen sind Geld-, Sach- oder sonstige Leistungen, die der Universität gewährt werden, ohne dass dafür eine Gegenleistung vereinbart oder erwartet wird. Insbesondere handelt es sich um Mäzenatentum, Spenden und die Einrichtung von Stiftungsprofessuren:
- Mäzenatentum stellt die Förderung durch eine(n) Mäzen(in) ohne jede Gegenleistung dar. Der(Die) Mäzen(in) handelt allein aus altruistischen Motiven und wünscht in der Regel keine Öffentlichkeitswirkung.
- Wesensmerkmal von Spenden ist die nicht unternehmensbezogene, selbstlose und gegenleistungsfreie Zuwendung von Geld- oder Sachspenden, die nicht an einen Werbeeffekt gebunden sind. Dem(Der) Spender(in) kommt es weniger darauf an, sich selbst in der Öffentlichkeit positiv darzustellen, als vielmehr bestimmte konkrete oder allgemeine Maßnahmen zu fördern.
- Der(Die) Stifter(in) einer Stiftungsprofessur ist je nach der Lage des Einzelfalls einem Spender oder einem Mäzen vergleichbar. Er(Sie) unterstützt normalerweise durch Einrichtung einer Stiftungsprofessur von der Universität beschlossene, mittel- oder langfristig angelegte Strukturmaßnahmen und erwartet in der Regel, dass die einzurichtende Professur seinen(ihren) Namen trägt.
(2) Als Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie gilt auch das Sponsoring. Wesensmerkmal des Sponsorings ist die in einem Vertrag festgelegte ziel- und projektbezogene Zusammenarbeit zwischen Sponsor(in) und Goethe-Universität mit dem Ziel, eine kommunikative, die eigenen Marketingziele unterstützende Gegenleistung zu erhalten (Verbesserung des Unternehmensimages, Nennung des Labels, Platzierung des Logos etc.).
§ 2 Voraussetzungen
Zuwendungen an die Goethe-Universität müssen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (§ 51ff. AO) dienen. Im Einklang mit der Grundordnung der Universität dürfen sie nur unter folgenden Voraussetzungen eingeworben werden:
- Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Unabhängigkeit der Goethe-Universität von wirtschaftlichen und sonstigen partikularen Interessen sind zu gewährleisten.
- Das Ansehen der Goethe-Universität muss gewahrt bleiben.
- Zuwendungen müssen unabhängig von Umsatzgeschäften mit der Goethe-Universität sein und dürfen nicht zur Voraussetzung von Umsatzgeschäften mit der Goethe-Universität gemacht werden.
- Zuwendungen müssen der Goethe-Universität als Institution zugute kommen - direkte Zuwendungen an Mitglieder der Goethe-Universität als Person sind unzulässig. Eine Dedikation für Teilbereiche der Universität ist davon unberührt.
- Transparenz ist zu gewährleisten.
§ 3 Transparenz
(1) Jede Form von Zuwendungen muss für die Universitätsöffentlichkeit erkennbar und nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck berichtet das Präsidium dem Senat mindestens einmal jährlich über alle erfolgten Zuwendungen in Höhe von mehr als 50.000,-- EUR im Jahr.
(2) Präsidium und Senat richten eine unabhängige Kommission ein, die von jedem Mitglied der Universität in begründeten Zweifelsfällen angerufen und vom Präsidium beratend hinzugezogen werden kann. Der Kommission gehören je ein(e) Vertreter(in) der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der Geistes- und Sozialwissenschaften, der Naturwissenschaften und der Medizin an. Die Kommissionsmitglieder werden für drei Jahre bestellt; die Wiederbestellung für eine zweite Amtszeit ist möglich. Die Kommission kooptiert ein weiteres Mitglied aus dem Fachgebiet, das eine eventuelle Zuwendung erhalten soll. Die Kommission kann Empfehlungen an das Präsidium abgeben und sich unmittelbar an den Senat wenden. Bei Zuwendungen ab 500.000,-- EUR p.a. ist die Kommission frühzeitig zu informieren.
§ 4 Verfahren und Schriftform
(1) Die Abwicklung der Zusammenarbeit mit Zuwender(inne)n hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Universitätsmitglieder, an die Zuwendungsangebote herangetragen werden, haben davon das Präsidium oder eine von ihm bestimmte Stelle umgehend zu unterrichten.
(2) Vor der Entscheidung, ob eine Zuwendung angenommen wird, ist festzustellen, ob eine Gegenleistung seitens des(der) Zuwenders(in) erwartet wird. Wird eine Gegenleistung erwartet, ist die Unbedenklichkeit der Zuwendung besonders zu prüfen. Eine Zuwendung ist insbesondere abzulehnen, wenn der Geldgeber einen Einfluss auf konkrete Belange und Inhalte von Forschung oder Lehre nehmen will oder die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Besetzung von Stellen oder der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen für sich beansprucht.
(3) Die geförderten Projekte dürfen keine unzulässigen Vorteile für die Entscheidungsträger(innen) und Beschäftigten der Goethe-Universität bieten. Auch der Anschein der Vorteilsnahme ist zu vermeiden. Besondere Vergütungen für eine zusätzliche und klar definierte Aufgabenwahrnehmung (z.B. Projektleitung) bleiben unberührt. Es gelten die Regelungen des Besoldungs- und Nebentätigkeitsrechts.
(4) Ziel und Zweck der Zuwendung sind nachvollziehbar und schriftlich darzulegen. Konkrete Leistungen und - soweit eine Gegenleistung im Sinne von § 1 (2) erwartet wird - Gegenleistungen sind genau zu benennen.
(5) Für den Abschluss von Zuwendungsvereinbarungen oder die Annahme von Zuwendungszusagen, die eine Gesamtförderung von 50.000,-- EUR im Jahr überschreiten, ist ein Präsidiumsbeschluss einzuholen. Ansonsten liegt die Entscheidung bei dem(der) fachlich zuständigen Vizepräsidenten(in).
(6) Zuwendungsvereinbarungen oder Zuwendungszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Soweit auf die Schriftform verzichtet wird, ist dies unter Angabe der Gründe aktenkundig zu machen.
(7) Im Hinblick auf Zuwendungen dürfen keinerlei Vorteile zugesagt oder in Aussicht gestellt und keine Nebenabreden getroffen werden, die über das schriftlich Festgelegte hinausgehen.
(8) Eine Verwendung des Logos und Namens der Goethe-Universität durch eine(n) Zuwender(in) kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Präsidiums erfolgen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt nach Beschluss des Präsidiums und Zustimmung durch den Senat am Tag nach der Veröffentlichung im UniReport in Kraft.
gem. Beschluss des Präsidiums vom 28. Oktober 2008 und Zustimmung des Senats vom 22. Oktober 2008